Nicht mehr im Knast - dennoch unfrei!

Nicht mehr im Knast - dennoch unfrei!

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Wer seine Freiheitsstrafe vollständig verbüßt hat, der ist in
Deutschland ein freier Mensch. So glauben zumindest viele Menschen. In
der Praxis wird das Gefängnis, welches durch Mauern umwehrt ist, ersetzt
durch die so genannte Führungsaufsicht (§§ 68 ff Strafgesetzbuch).
Besonders hart trifft es Menschen mit nicht-deutscher
Staatsangehörigkeit, denn in diesen Fällen ist die Ausländerbehörde,
bzw. das Amt für öffentliche Ordnung berechtigt weitere Auflagen zu
erteilen.
Im Folgenden berichte ich von einem konkreten Einzelfall, der aber
letztlich exemplarisch ist für den Umgang des (deutschen) Staates mit
Ex-Gefangenen.

Zur Vorgeschichte
Mohamed Abu D. wurde am 23.04.2002 vom Bundeskriminalamt unter dem
Vorwurf verhaftet, Mitglied einer terroristischen Vereinigung zu sein
und Anschläge in Deutschland geplant zu haben. Das Oberlandesgericht
Düsseldorf verurteilte ihn am 26.10.2005 zu acht Jahren Freiheitsstrafe.
Bis dahin saß er überwiegend in strenger Isolationshaft: erst in
Stuttgart-Stammheim, später in Köln. Nur sukzessive wurden die
Sicherungsmaßnahmen gelockert. Weiter verschärft wurde die Haftsituation
durch den Umstand, dass sich sein Name auf einer "Sanktionen-Liste" von
UN und EU findet; jedermann der Personen, welche auf dieser Liste
geführt werden, finanzielle (oder gleichwertige) Zuwendungen leistet,
macht sich strafbar (Strafrahmen bis zu 15 Jahren). Selbst die Zusendung
von Briefmarken musste erst durch Deutsche Bundesbank oder den
UN-Sanktionsausschuss in den USA bewilligt werden.
Eine vorzeitige Freilassung aus der Haft auf Bewährung lehnte das OLG
Düsseldorf strikt ab, sodass Anfang Mai 2010 Herr Abu D. nach
Vollverbüßung entlassen wurde.

Führungsaufsicht und Auflagen -- Teil 1
Am 23.04.2010 wurde Herr Abu D. von Richtern des OLG Düsseldorf (den
Richtern Breidling, Bachler und Feilcke)
mündlich angehört, um die Frage
der Führungsaufsicht zu erörtern. Er wolle, so gab er an, ein "normales"
Leben führen und gerne in einen anderen (muslimischen) Staat
übersiedeln, jedoch habe sich bislang kein Land gefunden, welches ihn
aufnehmen wolle.
Die JVA bescheinigte ihm, "in keiner Weise negativ aufgefallen" zu sein
während der Haftzeit.

Das OLG unterstellt nun in seinem acht Seiten umfassenden Beschluss vom
27.04.2010 (Az.: III-6 StS 1/10 FA), dass die Gefahr bestünde, Herr Abu
D. könne weiterhin "für staatsschutzrelevante Bereiche und Personen
ansprechbar" sein. Dies folge aus dem Fehlen einer "klaren Distanzierung
von den Taten, die zu seiner Verurteilung" geführt hätten.

Über eine Seite lang ist die Liste der Auflagen, die ihm das OLG im
Rahmen der Führungsaufsicht erteilt. Für die Dauer von fünf (!) Jahren
müsse er sich "einmal täglich zwischen 8 Uhr und 13 Uhr" bei der
"zuständigen Polizeidienststelle persönlich" melden. Er dürfe für die
Dauer der Führungsaufsicht den ihm zugewiesenen Stadtteil Köln-Nippes
ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle nicht verlassen; er dürfe
keinerlei "öffentliche religiösen Aktivitäten" betreiben; er dürfe zu
bestimmten Personen keinen Kontakt aufnehmen, und weiteres mehr.

Auflagen durch Amt für öffentliche Ordnung -- Teil 2

Als wäre dies alles nicht genug, ließ Frau Pauly vom Kölner Amt für
öffentliche Ordnung, Abt. Ausländeramt am 07.04.2010 den Anwalt von
Herrn Abu D. wissen, dass sie umfangreiche Auflagen erlassen werde, da
sie Herrn Abu D. für einen gefährlichen Islamisten halte.
Weder dürfe er o.g. Stadtteil ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde
verlassen (was letztlich dazu führt, dass er sich um zwei Genehmigungen
bemühen müsste, sollte er einmal den Stadtteil verlassen wollen:
Führungsaufsichtsstelle und Ausländerbehörde)
, noch dürfe er öffentliche
Fernsprecher (Telefonzellen) aller Art nutzen. Noch dürfe er e-mail
versenden/ empfangen oder überhaupt das Internet nutzen.
Besitz oder Nutzung von Mobiltelefonen wird ihm verboten; lediglich ein
Handy dürfe er benützen, aber nur dann, wenn er zuvor "Telefon-, Karten-
und Gerätenummer" bei Frau Pauly angegeben habe.
Er müsse zwingend in einem bestimmten Gebäude, einem Hotel mit dem
schönen Namen "Stadt Viersen", Wohnsitz nehmen und sei verpflichtet dort
auch "ausnahmslos zu übernachten". Den Stadtteil, in welchem das Hotel
liegt, darf er -- wie oben erwähnt -- nicht verlassen; zur Orientierung
legte Frau Pauly "als Anlage (einen) Ortsplan" bei, der den künftigen
Bewegungsradius verdeutlicht. Eines gewissen Zynismus entbehrt es
freilich nicht, dass besagte "Anlage" die fett gedruckte Überschrift
"Sehenswertes im Stadtbezirk Nippes" trägt.
Von ihm gehe eine "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit
und Ordnung aus", deshalb dürfe sie -- Frau Pauly -- ihm hiermit auch
verbieten die Abu-Bakr-Moschee und die At-Tauhid Moschee zu besuchen.

Zusammenfassung und Ausblick
Da nur ca. 30% der Inhaftierten vor Vollverbüßung aus der Haft entlassen
werden, stellt sich für tausende (Ex-)Gefangene das Problem, auch nach
der Haftverbüßung staatlicher Überwachung und Repression ausgesetzt zu
sein; zumal Verstöße gegen Auflagen der Führungsaufsicht mit Geldstrafe
oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren (§ 145a StGB) geahndet werden können.
Sicherlich mag es eine Entlastung sein, nun nicht mehr im Gefängnis zu
sitzen, den täglichen kleineren und größeren Demütigungen in massiver
Form ausgesetzt zu sein; aber letztlich wechselte Herr Abu D. von einem
Gefängnis in ein etwas größeres.
Was es mit Menschen macht, die einem derart rigiden Korsett an Auflagen
ausgesetzt werden, mag sich jeder selbst ausmalen.

 


Thomas Meyer-Falk,

z.Zt. JVA -- Z. 3113,
Schönbornstr. 32,
D-76646 Bruchsal
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